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Volkskirche im 21. Jahrhundert

Empfehlungen des Bezirksvorstandes vom 24. Oktober 2000

I. Was verstehen wir unter „Kirche“?

Der Begriff „Kirche“ bezeichnet die Gemeinschaft derjenigen, die nach dem Tode Jesu von Nazareth bezeugen, daß Christus ihr gegenwärtigen Herr ist. Kirche hat damit notwendig zugleich eine soziale und eine religiöse Dimension. Dabei ist für die evangelische Auffassung eine deutliche Differenzierung zwischen der von Menschen getragenen sozialen Organisation (äußere Kirche) und dem theologischen Phänomen eines nur Gott erkennbaren Kreises von Gläubigen (innere Kirche) kennzeichnend. Theologisch definierte Vorgaben für die soziale Organisation „Kirche“ bestehen hierzu
- erstens hinsichtlich des Organisationszieles, Menschen zum Glauben an Jesus Christus und damit in die von Gottes Geist geprägte spirituelle Gemeinschaft zu führen, und
- zweitens nach der evangelischen Auffassung vom Priestertum aller Gläubigen hinsichtlich der sozialen Basis in der existentiellen Gleichheit der Glieder in ihrer unmittelbaren Beziehung zu Gott.
Aus protestantischer Sicht bezeichnen danach die Ämter der äußeren Kirchenorganisation unterschiedliche Funktionen für die Erreichung des gemeinsamen Organisationsziels. Aus externer Perspektive tritt Kirche hingegen in ihren Amtsträgern institutionell in Erscheinung, während am Verhalten ihrer Mitglieder ihr Potential zur Gestaltung von individueller Persönlichkeit und sozialer Gemeinschaft erkennbar wird.
II. Was verstehen wir unter „Volkskirche“?
Der Begriff „Volkskirche“ ist bezogen auf die gesellschaftliche Institution der Kirche und dient entweder deren Beschreibung (deskriptive Verwendung) oder der Angabe eines für sie gültigen Sollwertes (normative Verwendung). Hierzu sind vier unterschiedliche Grundbedeutungen entwickelt worden:
1.) Volkskirche als Kirche „aus dem Volke“ im Gegensatz zur Staatskirche, jedoch wegen der Überschneidung der Mitgliedschaft vom Staats- und Kirchenvolk nicht als Wider-part des Staates verstanden;
2.) Volkskirche als Kirche „für das Volk“, verstanden als eine der spirituellen Entwicklung der gesamten Bevölkerung dienende Gemeinschaft;
3.) Volkskirche als religiöse Organisation „des gesamten Volkes“ im Gegensatz zu scharf abgegrenzten Bekenntnisgemeinschaften;
4.) Volkskirche als „Kirche eines Volkes“, verbunden mit dessen Volkstum und begrenzt durch dessen Nationalität.
Für einige dieser Bedeutungen hat sich ihre Unbrauchbarkeit als Zielvorgaben herausgestellt: Die enge Verbindung von Kirche und Volkstum, im früheren deutschen Nationalprotestantismus wie auch in orthodoxen Kirchen und amerikanischen Glaubensgemeinschaften zu beobachten, ist von Romantikern des 19. Jahrhundert als Chance zur Intensivierung religiösen Lebens verstanden, im 20. Jahrhundert jedoch angesichts der Ausprägung des Nationalismus zu einer nichtchristlichen Ideologie als problematisch und riskant für Lehre und Organisation der Kirchen erkennbar geworden. Das Ziel einer Totalintegration der Bevölkerung in das Christentum über eine der beiden Großkirchen hat sich mit der Pluralisierung der Gesellschaft im Westen, ihrer Entchristlichung im Osten sowie der Zuwanderung von Menschen aus nichtchristlich geprägten Ländern zu einer sowohl unrealistischen als auch mit dem Anspruch des Individuum auf Selbstbestimmung in Spannung stehenden Vorstellung entwickelt.
Die übrigen Begriffsaspekte sind hingegen miteinander vereinbar: Soziologisch betrachtet gehören die Kirchen institutionell unzweifelhaft zur pluralistischen Gesellschaft. Zugleich widerspräche jede Beschränkung der Verkündigung auf einzelne sozial abgesonderte Gruppen dem Inhalt des eigenen Evangeliums.
Die Alternativen einer anstaltlich verfaßten Staatskirche einerseits und einer strikt bekenntnishaft konstituierten Freikirche andererseits haben demgegenüber entweder hinsichtlich der religiösen Autonomie der Kirchen oder der Reichweite ihrer Botschaft in der Gesellschaft entscheidende Defizite. Der EAK tritt daher nachdrücklich für ein Festhalten den Großkirchen an ihrem volkskirchlichen Selbstverständnis ein. Hierfür sprechen mindestens drei Gründe:
1.) der eigene, von den Kirchen bezeugte Auftrag zu umfassender Verkündigung;
2.) die über den sozialen Mechanismus der Allgemeinheit des Adressatenkreises erfolgende Sicherstellung der Orientierung kirchlicher Lehre am zentralen Inhalt der Glaubens;
3.) die Vermeidung der Risiken eines elitären Sonderbewußtseins exklusiver Zirkel.
Vor dem Hintergrund mitteleuropäischer Kirchen- und Sozialgeschichte bietet daher die Dienstgemeinschaft, die in der Gesellschaft steht und sich mit ihrem spezifischen Angebot an die gesamte Gesellschaft wendet, nach wie vor das optimale Zielmodell für die existie-enden Großkirchen.
III. Was hat sich am Erscheinungsbild der Volkskirche geändert?
Im Jahre 1970 ist die evangelische Kirche in der damaligen Bundesrepublik Deutschland von einer abrupt einsetzenden massiven Welle von Kirchenaustritten erfaßt worden, die sich in den Folgejahren zwar gelegentlich reduziert hat, jedoch nicht gebrochen worden ist. Vielmehr hat sich wie bereits Anfang der siebziger Jahre auch in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts eine hohe Steuersensibilität marginaler Kirchenglieder gezeigt. Die katholische Kirche, die von der ersten Austrittswelle deutlich weniger betroffen gewesen ist, hat mit zeitlicher Verzögerung in den neunziger Jahren gleichfalls massive Mitgliederverluste erlitten. In den neuen Ländern ist trotz der historischen Leistungen der Kirchen bei der Überwindung des Realsozialismus nach dem Fortfall der Repressalien gegen Christen eine Rückwendung der Bevölkerung zu den Kirchen weitgehend ausgeblieben. Statt dessen ist mit der flächendeckenden Erhebung der Kirchensteuer auch dort eine Steuersensibilität kirchenfremder Mitglieder erkennbar geworden.
Da die Austrittswellen in unterschiedlicher Weise groß- und kleinstädtische sowie ländliche Gebiete erfaßt haben, liegen regional stark differierende Verhältnisse vor. Bei fortdauernder nominaler Zugehörigkeit von etwa zwei Dritteln der Gesamtbevölkerung und knapp drei Vierteln der deutschen Bevölkerung zu einer der beiden Großkirchen leben Christen in den neuen Bundesländern in einer Diasporasituation. Auch in verschiedenen westdeutschen Ballungszentren sind die Christen in eine Minderheitsposition geraten. Zugleich hat sich die Kirchenbindung der verbliebenen Christen gelockert.
Öffentlich weniger beachtet worden ist der im Laufe der letzten dreißig Jahre zu verzeichnende deutliche Anstieg selbstbestimmter Aufnahmen in die evangelische Kirche, so daß die Wieder- und Neuaufnahmen bereits Quoten von einem Viertel bis einem Drittel der Austrittsverluste erreichen. Für die katholische Kirche liegen Mitgliedschaftszuwächse durch Übertritte und Wiederaufnahmen – zumindest derzeit noch – deutlich niedriger. Darüber hinaus ergibt sich für sie aus dem Priestermangel eine Bedrohung ihrer flächendeckenden Präsenz. Die gegenläufigen Ein- und Austrittsbewegungen in der evangelischen Kirche zeigen hingegen eine graduelle Veränderung der Qualität der Kirchenmitgliedschaft: Das gewohnheitschristliche Element nimmt tendenziell ab, das bekenntnishafte Element verstärkt sich. Dieser Differenzierungsprozeß läuft weiter, so daß sich einerseits die Unterschiedenheit der Gemeinden vom Durchschnitt der Gesamtbevölkerung erhöht und sich andererseits die Frage nach der künftigen Ausrichtung der Kirchen intensiviert. Dabei ist zur Beurteilung der Möglichkeiten sowohl die Entwicklung der Kirchenmitgliedschaft in anderen westlichen Ländern als auch die generell rückläufige Neigung zu einer festen Zugehörigkeit zu Großorganisationen in Rechnung zu stellen.
Akut problematisch geworden ist die finanzielle Lage der beiden großen Konfessionen, die als Erben staatskirchlicher Verhältnisse einerseits Mitgliederzahlen übernommen, andererseits Hilfsangebote aufgebaut haben, die in diesem Umfang in anderen Ländern christlicher Tradition unbekannt sind. Durch die Entwicklung der Altersstruktur bei einem bisher weitgehenden Verzicht des Staates auf die Besteuerung von Alterseinkünften und überdurchschnittlicher Austrittsneigung der Bezieher höherer Einkommen hat sich die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens von der allgemeinen Steuerentwicklung entkoppelt.
IV. Was folgt aus einer volkskirchlichen Konzeption für die Kirchen im Deutschland des 21. Jahrhunderts?
1.) Die Kirchen müssen ihren Standort in der pluralistischen Gesellschaft als Bedingung eigener Existenz und Wirksamkeit aktiv bejahen.
Pluralistische Gesellschaften sind differenzierte Gesellschaften, deren Vereinigungen auf Freiwilligkeit der Mitgliedschaft gründen. Der langfristige Trend der Modernisierung schlägt sich für gesellschaftliche Organisationen in einer Tendenz zu fortschreitender Spe-zialisierung von Einrichtungen und Zusammenschlüssen nieder. Für die Kirchen als Orga-nisationen aus vormoderner Zeit folgt hieraus, daß sie auf den meisten Feldern ökonomischen, gesellschaftlichen und politischen Handelns nicht nur als fachlich inkompetent, sondern als Außenseiter angesehen werden.
Soweit die Kirchen nicht einzelne soziale Aktivitäten als Konsequenz ihrer religiösen Botschaft in ihre organisatorische Betreuung genommen haben, können sie außerhalb ihres Eigenbereiches gestalterischen sozialen Einfluß nur indirekt über die aktive Mitwirkung bekennender Christen ausüben.
2.) Die Kirchen müssen ihre soziale Funktion und Position innerhalb der profanen Ge-sellschaft akzeptieren.
Im Laufe der letzten dreißig Jahre des 20. Jahrhunderts hat sich in Deutschland eine Dienstleistungsgesellschaft entwickelt. Auch die Kirchen haben – ungeachtet ihrer legiti-men theologischen Selbstinterpretation – in ihre Arbeit aufzunehmen, daß sie aus säkularer Sicht als Großkonzerne zur Sinnvermittlung dem Non-Profit-Bereich des Dienstleistungssektors von Wirtschaft und Gesellschaft zuzurechnen sind. In der öffentlichen Wahrnehmung stehen sie dabei einerseits als Anbieter eines immateriellen Gutes in Konkurrenz zu anderen sinnvermittelnden Institutionen, andererseits als Organisationen außerhalb des Erwerbslebens für die Masse ihrer Mitglieder in Konkurrenz zu anderen freizeitgestaltenden Einrichtungen.
Für jede gesellschaftliche Institution kommt es zur Erhaltung eines hohen Organisationsgrades bei einer auf Freiwilligkeit beruhenden Mitgliedschaft darauf an, den eigenen Mitgliedern die Zugehörigkeit und ihr persönliches Engagement nach säkularen Rechtfertigungsregeln plausibel erscheinen zu lassen. Dies gilt unter der Maßgabe, daß das spirituelle Organisationsziel akzeptiert wird, auch für die Kirchen. Folglich haben die Kirchen ihre Veranstaltungen unter Einschluß im engeren Sinne sakraler Handlungen hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Wirkung als Dienstleistungsangebote zu verstehen und – unter inhaltlicher Prägung durch die zu verkündende Botschaft – zielgruppenbezogen zu konzipieren.
In diesem Zusammenhang sind die traditionellen Passageriten der Taufe, Konfirmation, Trauung und Beerdigung zugleich als religiöse Beiträge zur privaten Festkultur zu begreifen, entsprechend sorgfältig zu planen und gezielt als Anknüpfungspunkte für Kontakte zur Gemeinde zu nutzen. Publizitätsträchtige Akte wie Begräbnisse von Katastrophenopfern oder Inhabern hoher staatlicher Ämter sind in ihrer öffentlichen Ausstrahlungswirkung hinsichtlich des Images der Institution Kirche zu beachten und mit entsprechend qualifiziertem Personal durchzuführen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß die Würde der Betroffenen wie auch der kirchlichen Feier gewahrt wird.
3.) Volkskirche im 21. Jahrhundert kann sich nicht generell am Ziel eines flächendeckenden Vollangebotes in jeder Gemeinde orientieren, sondern muß bei der Konzipierung ihrer Leistungsangebote die jeweiligen regionalen Verhältnisse in Rechnung stellen.
Den erhöhten Anforderungen an die Qualität von Freizeitangeboten können die Kirchen vor allem in Ballungszentren als Regionen besonders scharfer Konkurrenz von Freizeitangeboten und zugleich Problemregionen kirchlicher Organisation nur mit funktionaler Spezialisierung begegnen. Hierzu ist der Ausbau von Kooperationsbeziehungen zwischen benachbarten Gemeinden zu empfehlen. In ländlichen und kleinstädtischen Gemeinden kann demgegenüber der Versuch, ein Vollangebot aufrechtzuerhalten, vorzuziehen sein. Für die somit gebotene Differenzierung sind überregionale Planungskonzepte zu entwickeln. Vor Ort haben die Kirchen als Dienstleistungsanbieter für ihre konkreten Angebote in einer sowohl dem religiösen Inhalt angemessenen als auch gesellschaftlich wahrnehmbaren Weise zu werben.
4.) Volkskirche im 21. Jahrhundert kann sich nicht mehr am Ziel einer Gesamtorganisation der Gesellschaft neben dem Staat ausrichten, sondern hat sich als Angebotskirche zu verstehen.
Als subjektive Konsequenz von Aufklärung und Säkularisierung ist eine Individualisie-rung in der Beantwortung handlungsorientierender Sinnfragen zu beobachten. Die Kirchen können daher angesichts der Bedingungen ihrer sozialen Existenz im 21. Jahrhundert nicht davon ausgehen, ihre Organisation zu bewahren, sofern sie ihre Mitglieder unter ein allgemein akzeptiertes Credo als Ausweis der Rechtgläubigkeit zu stellen suchen.
Der vergrößerten Anzahl konkurrierender Anbieter entspricht es, daß sich die Kirchen auf ein Verhalten ihrer Mitglieder wie auch Außenstehender als gelegentliche Nutzer einstellen. Daher ist es von Bedeutung, daß kirchliche Angebote jeweils spezifisch christliche Inhalte erkennen lassen und geknüpfte Kontakte zur Anbahnung weiterer Begegnungen genutzt werden.
Bei der Konzipierung der Angebotspalette dürfen die aktiv im Erwerbsleben stehenden Teile der Bevölkerung und die soziale Eliten nicht vernachlässigt werden, wenn die Kirchen den Kontakt zu den Leistungsträgern in der Gesellschaft nicht verlieren wollen. Davon hängt die Möglichkeit zur Einflußnahme auf künftige gesellschaftliche Entwicklungen ebenso ab wie die Finanzierung der eigenen Organisation.
Im Rahmen einer zeitgemäßen Evangelisation sind auch die Altersgruppen der Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen für das eigene Anliegen gezielt zu umwerben. Hierzu sind Gottesdienste unter Wahrung ihres sakralen Charakters für ihre Besucher als Chance zu einer persönlichen Bereicherung zu gestalten.
Angesichts der rasanten Entwicklung einer spezifischen Jugendkultur mit Zügen hoher Spontaneität und geringer Organisationsbindung sowie deren schrittweisen Vordringens in höhere Altersschichten müssen herkömmliche Organisations- und Veranstaltungsformen auf ihre Akzeptanz hin überprüft werden. Die Differenzierung der Gottesdienste in Kinder- und Erwachsenenveranstaltungen mit inflexiblen Anfangszeiten ist unzureichend. Durch ortsnahe jugendspezifische Veranstaltungen mit Ereignischarakter ist der Versuch zu machen, den insbesondere in der evangelischen Kirche bereits traditionellen Abbruch der Organisationskontakte mit der Konfirmation zu überwinden.
5.) Die Bezugsgrundlage der Kirchen als Volkskirchen bietet ihr jeweiliges Gemeingut.
Die organisatorische Chance der Kirchen liegt in dem von ihnen verkündeten Gemeingut der Botschaft Jesu Christi. Der Bezug auf das Gemeingut bildet dabei ein spezifisches Legitimationskonzept: Nicht eine beliebige Mehrheit, sondern das bezeugte Wort Gottes – nach katholischer Auffassung daneben auch die für verbindlich erklärten Lehren dieser Kirche – entscheidet über die innerkirchliche Verbindlichkeit einer Auffassung. Die soziale Institution Kirche hat danach keine der Autonomie des Individuums widersprechenden Konformitätsansprüche gegen ihre Mitglieder durchzusetzen, sondern auf die unverfälschte Überlieferung ihrer Glaubensinhalte zu achten. Die Leitungsstrukturen sind demgemäß darauf zu überprüfen, ob sie der Ausrichtung der Verkündigung an den eigenen Überlieferungsgehalten einerseits und der praktischen Umsetzung an den Bedürfnissen der Gesamtgesellschaft andererseits entsprechen. Die Orientierung an kleinen Insidergruppen ist weder biblisch legitim noch sozial angemessen. Die Verwendung von Symbolen zur kircheninternen Gruppendifferenzierung ist danach als sozial kontraproduktiv und gleichzeitig als Ausdruck einer Orientierung an einem subjektiven Sonderbewußtsein abzulehnen.
6.) Die Kirchen müssen die Spannungslage bewältigen, die sich aus gesamtgesellschaftlichen Trends einerseits, subjektiven Erwartungshaltungen ihrer Mitglieder und dem eigenen institutionellen Selbstverständnis andererseits hinsichtlich einer möglichen Spezialisierung ergibt.
Konträr zu den funktionalen Ausdifferenzierungen im Bereich zweckhafter sozialer Organisationen erfassen Familie und Religionsgemeinschaft die Person in einer gesamthaften Weise. Gerade wenn Gott als derjenige verstanden wird, der uns „unbedingt angeht“, hält die Religion eine durch Zweckverbände nicht zu leistende umfassende Handlungsorientierung für den Menschen bereit.
Umfassende Botschaft kann bei knappen finanziellen Eigenmitteln in einer differenzierten Gesellschaft jedoch nicht in eine institutionelle Allzuständigkeit der Kirchen umgesetzt werden. Vielmehr sind als Kriterien zur Beurteilung der kirchlichen Relevanz einer Aktivität
- die Nähe zum Spezifikum des Christlichen,
- die Erkennbarkeit des institutionellen Mittlers der Botschaft und
- die Ausstrahlungseffekte in die Gesellschaft zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, daß eine Gruppierung in der Öffentlichkeit um so eher Aufmerksamkeit erhalten kann, je deutlicher sie ihr Eigengut vertritt. Das theologisch vorgegebene Ziel, die Kirchenglieder wirksam durch den Glauben zu prägen, muß daher durch individuell packende religiöse Inhalte, nicht durch die organisatorische Breite sozialer Betreuungsangebote angestrebt werden.
7.) Die Kirchen haben offensiv dafür einzutreten, daß die Zugehörigkeit zu einer sozialen Organisation generell mit der Zahlung eines Mitgliedbeitrages verbunden ist.
Dem Modell einer aktiven Dienstleistungskirche entspricht auf der Seite ihrer Finanzierung, daß sie ihren Anspruch auf einen Mitgliedsbeitrag öffentlich zu äußern wagt. Die in Deutschland traditionell erhobene Kirchensteuer ist gegenüber den eigenen Mitgliedern als ein derartiger, sozial gestaffelter Beitrag herauszustellen.
Kirchenmitglieder, die keiner Kirchensteuerpflicht unterliegen und denen nicht aufgrund ihrer individuellen sozialen Lage Beitragsfreiheit gewährt wird, sind generell zur Entrichtung eines Basissatzes anzuhalten. Auch wenn hieraus neue Belastungen für die Bewahrung des Mitgliederbestandes resultieren, ist es zur langfristigen Sicherung kirchlicher Existenz nötig, daß das Prinzip von Leistung und Gegenleistung beiderseits – von Organisation und Mitgliedern – akzeptiert und seitens der kirchlichen Institutionen offensiv vertreten wird. Dabei ist in der öffentlichen Selbstdarstellung der Kirchen der Nachweis gruppenspezifischer Leistungsangebote der Einforderung des Mitgliedsbeitrages voranzustellen.
8.) Zur Finanzierung ihrer gesellschaftlich als nützlich und notwendig erkannten Aktivitäten haben die Religionsgemeinschaften als Alternative zu einer Ausweitung staatlicher Leistungen nach Möglichkeiten zur Einführung autonomer Regelungen für ihre Mitglieder und zur Differenzierung der Beiträge für soziale Dienstleistungsangebote zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu suchen.
Existierende staatliche und vertragliche Regelungen über kirchliche Angebote sind auf die darin enthaltenen Restriktionen hin zu überprüfen. So gilt das in Deutschland aus der Zeit des Kulturkampfes beibehaltene staatliche Zwangsinstrument der obligatorischen Zivilehe in anderen westlichen Demokratien als unnötig. Mit seiner Ersetzung durch eine Registrierung der in religiöser Zeremonie geschlossenen Trauungen könnten die Kirchen mit ihren Dienstleistungsangeboten in Konkurrenz zu staatlichen Akten treten.
Vertragliche Regelungen mit staatlichen Stellen über kirchliche Kindergärten sind daraufhin zu überprüfen, ob sie finanzielle Vorteile für Eltern zulassen, die der jeweiligen Kirche angehören. Eigenständig kalkulierbare Leistungsentgelte im diakonischen bzw. caritativen Bereich sollten einen über die Kirchensteuer erbrachten Beitrag der Kirchenmitglieder berücksichtigen. Für Großstädte ist angesichts des Grades der dortigen Säkularisierung zu prüfen, ob evangelische Konfessionsschulen als Angebot zur Ersetzung staatlicher Bildungsstätten eingerichtet werden können.
Kamp-Lintfort, 24. Oktober 2000

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